Der Halter haftet gemäß § 6 Abs 1 EKHG und § 85 Abs 6 KFG nur dann, wenn er mit der Möglichkeit der Benützung seines Fahrzeuges zu Schwarzfahrten rechnen muß und trotzdem Sicherungsmaßnahmen unterläßt, die ihm nicht nur möglich und zumutbar, sondern auch als erforderlich erkennbar sind (hier: Wagenschlüssel in einem versperrten Schrankfach, das mit einem Nachschlüssel geöffnet wird).
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