Ansprüche nach dem AHG können wahlweise - hilfsweise oder ergänzungsweise auch neben jenen nach dem UHaftEntschG und dem UngVerurtEntschG geltend gemacht werden. Auch für Schäden am Vermögen und an der Person, die als Folge eines schuldhaften widerrechtlichen Freiheitsentzuges aufgetreten sind, besteht Amtshaftung. Das Ausmaß der Ansprüche richtet sich nach dem Grad des Organverschuldens; die Haftungsbeschränkungsbestimmung des § 1329 ABGB ist hier bedeutungslos. An der bisherigen gegenteiligen Judikatur kann infolge der Notwendigkeit und Möglichkeit einer verfassungskonformen Gesetzesauslegung nicht festgehalten werden (mit ausführlicher Darstellung der Rechtsentwicklung und der bisherigen Lehre und Rechtsprechung. Contravotum 9, jedoch nur hinsichtlich eines Teiles der Begründung).
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