Die Vorschriften über die Gütergemeinschaft auf den Todesfall (§§ 1234 ff ABGB) sind auch bei einer Gütergemeinschaft unter Lebenden und auf den Todesfall anzuwenden. Bei Aufhebung der Gütergemeinschaft durch den Tod eines Ehegatten ist das gemeinschaftliche Vermögen zu teilen, sodaß die Hälfte den Nachlaß des Verstorbenen bildet.
Rückverweise