Wenn das Erstgericht die mangelnde Zustimmung der außerehelichen Mutter zur Inkognitoadoption, das Rekursgericht bloß die mangelnde Zustimmung zu einer gewöhnlichen Adoption ersetzt hat, so ist die Entscheidung der zweiten Instanz trotz der dahin lautenden Formulierung nicht als bestätigender, sondern als abändernder Beschluß anzusehen.
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