Voraussempfang eines ideellen Miteigentumsanteiles an einem bäuerlichen Anwesen. Rücksichtnahme auf die seit dem Vorausempfang eingetretene Verminderung des Geldwertes, bei der nach § 788 ABGB vorzunehmenden Einrechnung in den Pflichtteil (vgl JB 114).
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