Wenn das vorausfahrende Fahrzeug zwar nicht jäh und ohne zwingenden Grund, aber doch unsachgemäß abgebremst wird, kann eine Schadensteilung nach § 11 EKHG gerechtfertigt erscheinen, obwohl im allgemeinen der Lenker des auffahrenden Fahrzeuges sein Auffahren allein zu vertreten hat.
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