Wäre die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß dem § 285 a Z 2 StPO schon vom Erstgericht zurückzuweisen gewesen, wurde sie aber doch dem OGH vorgelegt, so übermittelt dieser nach Zurückweisung eines gleichzeitig gegen das angefochtene Urteil ergriffenen Einspruches im Sinne des § 427 Abs 3 StPO und der Nichtigkeitsbeschwerde die Akten dem an sich zuständigen Gerichtshof II.Instanz zur Entscheidung über eine vorliegende Berufung.
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