Der Spruch eines Urteils nach § 10 EO (aus dem Grunde des § 7 Abs 2 EO) lautet: "Der Anspruch des .... aus dem Urteil (Vergleich) ....) ist vollstreckbar." Urteilsanträge können in diesem Sinne richtiggestellt werden, sofern das richtige Begehren unmißverständlich aus der Klagserzählung hervorkommt.
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