Keine Überlassung des Kraftfahrzeuges im Sinne des § 6 Abs 2 EKHG und keine Halterhaftung im Sinne des § 85 Abs 6 KFG, wenn ein Personenkraftwagen aus der Garage des Halters vom Nachtwächter (Angestellter einer Wachgesellschaft) entführt wird und dabei ein Unfall geschieht.
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