Wird durch die Streuung von Sand über die Bordwand eines Streuautos ein vorbeifahrender Kraftwagen beschädigt, so haftet die öffentliche Hand für das Verschulden der beim Betrieb des Streuwagens beschäftigten Personen gemäß § 19 Abs 2 EKHG. (ähnlich 2 Ob 62/60 = ZVR 1961/51).
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