Klagen aus dem Gesellschaftsverhältnis zwischen Gesellschaftern müssen immer sämtliche Gesellschafter erfassen (Hier Klage auf Feststellung, dass Ausschließung aus einer Jagdgesellschaft rechtmäßig).
…weiterer Personen möglich ist (vgl RS0053157 : gewillkürte Prozessstandschaft unzulässig; 6 Ob 216/03p und RS0035266 : Berichtigung der Parteienbezeichnung hier unzulässig; RS0035479 [T7]; und RS0022165 [T2]: Beitritt als Nebenintervenient nicht ausreichend). [18] Die Vorinstanzen haben die Klage daher im Ergebnis zu Recht abgewiesen; der Revision der Klägerinnen ist somit nicht…
…dass die elf Kläger eine einheitliche Streitpartei bildeten. Diese Auffassung trifft zu: Klagen aus dem Gesellschaftsverhältnis zwischen Gesellschaftern müssen immer sämtliche Gesellschafter erfassen (RIS Justiz RS0022165), und zwar entweder auf der Klags- oder auf der Beklagtenseite (9 ObA 94/03v). Das gilt nicht nur für Rechtsgestaltungsklagen (1 Ob 40/01s = SZ…
…Vertrags sämtliche Vertragsparteien eine notwendige Streitgenossenschaft bilden (RIS Justiz RS0083003). Im Gesellschaftsrecht müssen Klagen aus dem Gesellschaftsverhältnis zwischen Gesellschaftern immer sämtliche Gesellschafter erfassen (RIS Justiz RS0022165; ausführlich 6 Ob 258/08x). In der Entscheidung 6 Ob 258/08x (ErwGr 3.2 und 3.3) hat der erkennende Senat…
…geltend zu machen ist (RIS Justiz RS0038823), abzugehen. 3.2. Nach herrschender Auffassung müssen Klagen aus dem Gesellschaftsverhältnis zwischen Gesellschaftern immer sämtliche Gesellschafter erfassen (RIS Justiz RS0022165; vgl auch zur Klage auf Feststellung der Auflösung der Gesellschaft 5 Ob 501/96 SZ 70/186 und zu den Gestaltungsklagen nach §§ 117…
…nur gegen die Gesellschaft oder (auch) die Mitgesellschafter erheben muss. 2.2. Nach der Rechtsprechung müssen Klagen aus dem Gesellschaftsverhältnis zwischen Gesellschaftern immer sämtliche Gesellschafter erfassen (RS0022165); der Beitritt als Nebenintervenient durch einen Gesellschafter reicht nicht aus (RS0022165 [T2]). Dies gilt nicht nur für Rechtsgestaltungsklagen, sondern nach allgemeinen Grundsätzen immer dann, wenn…
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