Die Klage desjenigen, der verlangt, daß ihm bücherlich jene Grundstücke zugeschrieben werden, welche er zwar rechtmäßig besitzt, die aber irrtümlich jemandem anderen zugeschrieben sind, ist nach dem Vorschriften des § 372 ABGB zu beurteilen.
RG 30.1.1942, VIII 799/39 DREvBl 1942/123
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