Rückverweise
Zwar kann der geschädigte Dritte den Haftpflichtversicherer aus dem Gesetz nicht unmittelbar in Anspruch nehmen, sondern muss sich an den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer halten, dies schließt aber nicht aus, dass sich der Versicherer unmittelbar mit dem geschädigten Dritten auseinandersetzt und dahin vergleicht, dass er die Verbindlichkeit des Versicherungsnehmers übernimmt (vgl Prölss, VersVG 15.Auflage S 562).