Naturalteilung ist die Zerlegung einer gemeinschaftlichen Sache in Teile von annähernd gleicher Beschaffenheit, sodass die Summe der Werte der Teile dem Wert der ungeteilten Sache gleichkommt.
…werden kann, ohne dass es im Verhältnis der Summe der Einzelwerte zum Wert der ungeteilten Sache zu einer wesentlichen Wertminderung käme (vgl RIS Justiz RS0013831; RS0013829) und die Sache zwischen den Teilhabern so aufgeteilt werden kann, dass die entstehenden Teile den Anteilen etwa gleichwertig und diese annähernd gleich beschaffen sind (vgl…
…einer bisher gemeinschaftlichen Sache in Teile von annähernd gleicher Beschaffenheit, sodass die Summe der Werte der Teile dem Wert der ungeteilten Sache gleichkommt (RIS Justiz RS0013829, RS0013831, 0110440), also der Wert des Ganzen in den (verbleibenden) Teilen erhalten bleibt (10 Ob 285/00k; 5 Ob 17/01p…
…in Teile zerlegt werden kann, sodass der Wert des Ganzen in den Teilen enthalten bleibt (5 Ob 17/01p, RIS Justiz RS0110440, RS0013230, RS0013829, RS0013813 ua). Dies ist nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen (5 Ob 222/02m, 5 Ob 17/01p ua…
…RS013854). Die den Teilhabern zufallenden Stücke müssen nicht nur gleichwertig, sondern auch gleich beschaffen sein (daher keine Teilung hier bebaute, dort unbebaute Grundstücke: RIS Justiz RS0013829 [T11]). Die Realteilung ist tunlich, wenn ohne Notwendigkeit eines unverhältnismäßig großen Wertausgleichs in Geld und eine beträchtliche Wertverminderung die Sache in Teile zerlegt werden kann…
…werden kann, ohne dass es im Verhältnis der Summe der Einzelwerte zum Wert der ungeteilten Sache zu einer wesentlichen Wertminderung käme (vgl RIS-Justiz RS0013831; RS0013829) und die Sache zwischen den Teilhabern so aufgeteilt werden kann, dass die entstehenden Teile den Anteilen etwa gleichwertig und diese annähernd gleich beschaffen sind (vgl…
…werden kann, ohne dass es im Verhältnis der Summe der Einzelwerte zum Wert der ungeteilten Sache zu einer wesentlichen Wertminderung käme (vgl RIS Justiz RS0013831; RS0013829) und die Sache zwischen den Teilhabern so aufgeteilt werden kann, dass die entstehenden Teile den Anteilen etwa gleichwertig und diese annähernd gleich beschaffen sind, ohne…
…geteilt werden kann, ohne dass es im Verhältnis der Summe der Einzelwerte zum Wert der ungeteilten Sache zu einer wesentlichen Wertminderung käme (RIS Justiz RS0013831; RS0013829) und die Sache zwischen den Teilhabern so aufgeteilt werden kann, dass die entstehenden Teile den Anteilen etwa gleichwertig und diese annähernd gleich beschaffen sind, ohne…
…Beurteilung der Möglichkeit der Naturalteilung alle Teilhaber dem Werte nach gleichgehalten werden müssen und nur geringfügige Wertunterschiede in Geld ausgeglichen werden können (vgl RIS-Justiz RS0013829; RS0013854 ua), ist daher hier nicht anzuwenden. Darüber hinaus machen die Revisionswerber ausschließlich rechtliche Erwägungen geltend, die in ihrer extremen Einzelfallbezogenheit die Voraussetzungen des §…
…so aufgeteilt werden kann, dass die entstehenden Teile den Anteilen etwa gleichwertig und diese annähernd gleich beschaffen sind, ohne dass ein unverhältnismäßiger Wertausgleich notwendig wird (RS0013829 [T13]; RS0013831 [T10]; RS0013854 [T9]; vgl auch RS0110440; RS0013230; RS0013852; RS0013851; RS0013856). [2] Die Realteilung ist demnach (ua) dann unmöglich bzw untunlich, wenn sie zu…
…Zerlegung einer gemeinschaftlichen Sache in Teile von annähernd gleicher Beschaffenheit, sodass die Summe der Werte der Teile dem Wert der ungeteilten Sache gleichkommt (RIS Justiz RS0013829). Ein zum Wertausgleich erforderlicher Betrag von nicht einmal 3,5 % des Gesamtwerts der aufzuteilenden Liegenschaft wäre ein bloß geringfügiger Wertunterschied, der im Allgemeinen bei der…
…berücksichtigen, die im Verhältnis zum Wert der Liegenschaft nicht unverhältnismäßig hoch sein dürfen (Gamerith in Rummel3 § 843 Rz 2 mwN; zum Wertausgleich RIS-Justiz RS0013829; zu den Teilungskosten RIS-Justiz RS0013865). Als Vergleichsgröße zur Qualifizierung der Verhältnismäßigkeit der Teilungskosten sei der Verkehrswert der Liegenschaft heranzuziehen. Bei der vom Gesetzgeber bevorzugten…
…geteilt werden kann, ohne dass es im Verhältnis der Summe der Einzelwerte zum Wert der ungeteilten Sache zu einer wesentlichen Wertminderung kommt (RIS Justiz RS0013831; RS0013829). Die Sache soll zwischen den Teilhabern so aufgeteilt werden können, dass die entstehenden Teile den Anteilen etwa gleichwertig und diese annähernd gleich beschaffen sind, ohne…
…annähernd gleich beschaffen sind, ohne dass ein unverhältnismäßiger Wertausgleich notwendig wird. Unverhältnismäßige Kosten, insbesondere notwendige Aufwendungen für Umbaumaßnahmen können die Realteilung unzulässig machen (RIS Justiz RS0013829 [T12], RS0013831 [T9], RS0013856 [T10], RS0013854 [T8]). 1.2 Da es sich bei der Teilung einer Liegenschaft durch Begründung von Wohnungseigentum um eine Sonderform der Realteilung…
…Teilhabern nach einer Realteilung zufallenden Teilstücke müssen gleichwertig und annähernd gleich beschaffen sein, ohne dass ein unverhältnismäßig hoher Wertausgleich notwendig wird (RIS Justiz RS0013856 [T11]; RS0013829 [T13]; RS0013831 [T10]). Warum dies bei den zu schaffenden Wohnungseigentumsobjekten im Ausmaß von 116,01 m² und 108,13 m² nicht der…
…der Summe der Einzelwerte zum Wert der ungeteilten Sache zu einer wesentlichen Wertminderung käme (vgl 5 Ob 36/09v = RIS-Justiz RS0013831 [T10] = RS0013829 [T13] = RS0013854 [T9] = RS0013856 [T11]). Der von der Beklagten in Erwiderung der von der Klägerin behaupteten „Teilbarkeit ohne jede Äquivalenzstörung“ (S 3…
…den Anteilen etwa gleichwertig und diese annähernd gleich beschaffen sind, ohne dass ein unverhältnismäßiger Wertausgleich notwendig wird (RIS Justiz RS0013831 [T10]; RS0013856 [T11]; vgl auch RS0013829; RS0013854). Im Falle der Realteilung muss die gemeinsame Sache demnach nicht nur in annähernd gleichwertige, sondern auch gleichartige Teile zerlegt werden können (RIS Justiz RS0013851…
…ist die Zerlegung einer gemeinschaftlichen Sache in Teile von annähernd gleicher Beschaffenheit, sodass die Summe der Werte der Teile dem Wert der ungeteilten Sache gleichkommt (RS0013829). Es müssen alle Teilhaber nicht nur dem Wert nach gleich gehalten werden (RS0013854), sondern ist auch die Zerlegung in gleichartige Teile erforderlich (RS0013851 [T3, T5…
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