Unmittelbare Einwirkungen sind solche, die durch eine Veranstaltung bewirkt werden, die für eine Einwirkung gerade in der Richtung auf das Nachbargrundstück hin ursächlich ist (Ehrenzweig I/2, S 132, 8 Ob 59/82 = EvBl 1963 Nr. 23).
…nach ständiger Rechtsprechung, dass sie durch eine „Veranstaltung“ bewirkt wird, die für eine Einwirkung gerade in Richtung auf das Nachbargrundstück hin ursächlich ist (RS0010635). Voraussetzung für eine „Veranstaltung“ in dem Sinn ist, dass durch den belangten Nachbarn eine Veränderung seines Grundstücks erfolgte (RS0010635 [T31]). Allerdings ist die…
…eine solche zu verstehen, die durch eine „Veranstaltung“ bewirkt wird, die für eine Einwirkung gerade in Richtung auf das Nachbargrundstück hin ursächlich ist (RS0010635). Sie erfordert kein zielgerichtetes Verhalten des Liegenschaftseigentümers (also dessen Absicht, den Nachbarn zu beeinträchtigen; vgl 1 Ob 206/15y), setzt aber voraus, dass…
…1 Ob 31/95 = RdU 1996, 146 [Kerschner; Eröffnung der Möglichkeit zum Eintritt von Wasser in den Keller des Klägers durch eine Gemeindekanalisationsanlage]; RIS Justiz RS0010635). Unmittelbare Zuleitung liegt auch vor, wenn nur die Zuleitung durch eine "Veranstaltung" des Nachbarn bewirkt wird, die für eine Einwirkung gerade in der Richtung auf…
…zweiter Satz ABGB, dass sie durch eine „Veranstaltung“ bewirkt wird, die für eine Einwirkung gerade in Richtung auf das Nachbargrundstück hin ursächlich ist (RS0010635). Sie setzt voraus, dass durch den belangten Nachbarn überhaupt eine Veränderung (seines Grundstücks) erfolgte (vgl RS0117337 [T3]). Der Begriff „Veranstaltung“ soll ausdrücken, dass…
…sind solche, die durch eine Veranstaltung bewirkt werden, die für eine Einwirkung gerade in der Richtung auf das Nachbargrundstück hin ursächlich ist (RIS Justiz RS0010635). Die Zuführung von Abwässern verstößt gegen das Verbot unmittelbarer Zuleitung (RIS Justiz RS0010551; SZ 54/137 [Abflussrohr]). Im Sinne dieser Rechtsprechung liegt in…
…eine solche zu verstehen, die durch eine „Veranstaltung“ bewirkt wird, die für eine Einwirkung gerade in Richtung auf das Nachbargrundstück hin ursächlich ist (RS0010635; zum Begriff der unmittelbaren Zuleitung ausführlich Kerschner / E. Wagner in Fenyves / Kerschner / Vonkilch , Klang 3 § 364 Rz 186 ff). Sie…
…die Grundstücke des Beklagten abgeleitet wurde, eine gemäß § 364 Abs 2 Satz 2 ABGB unzulässige unmittelbare Zuleitung darstellten (vgl RIS Justiz RS0010635), die er nicht hinnehmen musste. Die Revisionsgegnerin zieht gar nicht in Zweifel, dass im Bereich des Traufenwegs bzw ihrer nördlichen Hauswand das vom Hang auf…
…die Rechtsprechung eine solche, die durch eine „Veranstaltung“ bewirkt wird, die für eine Einwirkung gerade in Richtung auf das Nachbargrundstück hin ursächlich ist ( RS0010635 ; RS0010473 ). Sie setzt nur voraus, dass durch den belangten Nachbarn überhaupt eine Veränderung (seines Grundstücks) erfolgte (vgl RS0117337 [T3] ). Der Begriff „Veranstaltung“ soll…
…Wesentlichkeit und Ortsüblichkeit und unabhängig von einer behördlichen Genehmigung unzulässig (vgl 4 Ob 57/20s mwN). Demgegenüber sind Auswirkungen der natürlichen Beschaffenheit des Nachbargrundstücks hinzunehmen (RS0010635 [T12]). [28] 1.2 Unter einer unmittelbaren Zuleitung gemäß § 364 Abs 2 Satz 2 ABGB ist eine direkte, gerade auf das…
…wenn sie durch eine „Veranstaltung“ des Nachbarn bewirkt wird, die für eine Einwirkung gerade in der Richtung auf das Nachbargrundstück hin ursächlich ist (RS0010635), wie insbesondere die Zuleitung von Ab oder Niederschlagswässern durch Rohre oder Rinnen ( 2 Ob 11/05i ). Der Begriff „Veranstaltung“ soll zum…
…2 ABGB als "solche, die durch eine Veranstaltung bewirkt werden, die für eine Einwirkung gerade in Richtung auf das Nachbargrundstück hin ursächlich ist" (RIS Justiz RS0010635; insb 1 Ob 42/01k), wodurch zum Ausdruck gebracht werden solle, dass Auswirkungen der natürlichen Beschaffenheit des Nachbargrundstückes hinzunehmen seien (1 Ob 42/01k; Spielbüchler…
…Einwirkung gerade in der Richtung auf das Nachbargrundstück hin ursächlich ist (1 Ob 196/06i, 2 Ob 11/05i, 1 Ob 58/04t; RIS-Justiz RS0010635). Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass nach den Feststellungen keine „unmittelbare Zuleitung" auf das Grundstück der Klägerin, also keine final auf die Zuleitung gerichtete Handlung…
…durch eine „Veranstaltung“ des Nachbarn bewirkt wird, die für eine Einwirkung gerade in der Richtung auf das Nachbargrundstück hin ursächlich ist (RIS-Justiz RS0010635). Der Begriff „Veranstaltung“ umschreibt in Unterscheidung zu den unbeeinflusst gebliebenen natürlichen Gegebenheiten eine durch positives Tun hervorgerufene Veränderung auf der Liegenschaft (vgl Eccher…
…Zuleitungen sind somit solche, die durch eine „Veranstaltung“ bewirkt werden, die für eine Einwirkung gerade in der Richtung des Nachbargrundstücks hin ursächlich ist (RS0010635), wie insbesondere die Zuleitung von Ab oder Niederschlagswässern durch Rohre oder Rinnen. 3. Zu Lärmeinwirkungen hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgeführt, dass diese „…
…für eine Einwirkung gerade in der Richtung auf das Nachbargrundstück hin ursächlich ist, wie insbesondere die Zuleitung von Abwässern durch Rohre oder Rinnen (RIS Justiz RS0010635). In der vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung 1 Ob 42/01k = RdU 2002/17 (Hofmann, Kerschner), die zahlreiche Beispielsfälle aus der Judikatur anführt, sind auch erdbautechnische…
…unmittelbare Einwirkungen solche, die durch eine Veranstaltung bewirkt werden, die für eine Einwirkung gerade in der Richtung auf das Nachbargrundstück hin ursächlich ist (RIS Justiz RS0010635). Auf die Absicht der Beeinträchtigung eines bestimmten Nachbargrundstücks kommt es nicht an (vgl RIS Justiz RS0117337). In der Rechtsprechung wurde etwa eine unzulässige unmittelbare Zuleitung…
… 2 ABGB, dass sie durch eine „Veranstaltung“ bewirkt wird, die für eine Einwirkung gerade in Richtung auf das Nachbargrundstück hin ursächlich ist (RS0010635). Sie setzt voraus, dass durch den belangten Nachbarn überhaupt eine Veränderung (seines Grundstücks) erfolgte (vgl RS0117337 [T26]). Der Begriff „Veranstaltung“ soll ausdrücken, dass…
…Änderung der natürlichen Gegebenheiten, eine „Veranstaltung“, wodurch Immissionen auf das Nachbargrundstück bewirkt werden (8 Ob 22/14i mwN; RIS Justiz RS0115461; RS0010635). 5. Die nachteiligen Folgen des nach dem Abbruch des Hauses der Beklagten, auf das Grundstück des Klägers einwirkenden Zustands hat der Kläger hier selbst zu…
…ist (1 Ob 92/02i; 1 Ob 279/02i; 1 Ob 169/06v SZ 2006/152; RIS Justiz RS0010635). Eine unmittelbare Zuleitung erfordert eine dem Liegenschaftseigentümer (Mieter) zuzurechnende Änderung der natürlichen Gegebenheiten, eben eine „Veranstaltung“, wodurch Immissionen auf das Nachbargrundstück geleitet werden…
…auf die Nachbarliegenschaft nicht notwendig ein zielgerichtetes Verhalten, sondern setzt nur voraus, dass vom belangten Nachbarn eine Veränderung („Veranstaltung“) geschaffen wurde (RS0117337 [T3], RS0010635 [T26]). Somit kann auch das Argument, der Sohn des Revisionswerbers habe die Raketen nicht absichtlich in Richtung der Liegenschaft des Klägers abgeschossen, sondern die Metallrohre…
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