Die Frage, ob Miteigentümer, die an der gemeinsamen Sache eigenmächtig Änderungen vorgenommen haben durch nachträgliche Antragstellung beim Außerstreitrichter die Genehmigung dieser Maßnahmen erlangen können, ist im Gesetze nicht ausdrücklich gelöst (SZ 23/327 contra SZ 24/58 ua).
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