Die Hinterlegung nach § 19 RAO ist ein Sonderfall des § 1425 ABGB und ist daher sinngemäß nach den Bestimmungen dieser Gesetzesstelle zu behandeln.
…und § 1425 ABGB: Die Hinterlegung nach § 19 Abs 3 RAO ist ein Sonderfall des § 1425 ABGB (RIS Justiz RS0033596) und setzt voraus, dass die Richtigkeit und Höhe der Forderung des Rechtsanwalts vom Mandanten bestritten wird. Diese Voraussetzungen hat der Antragsteller bisher nicht behauptet. Dazu…
Rückverweise