Bei Sonderdelikten kommt als Täter nur in Frage, wer die vom Gesetze erforderten Eigenschaften besitzt, beim Vergehen nach dem § 486 StG (nunmehr § 159 StGB) daher nur der Gemeinschuldner und die im § 486 c StG (nunmehr § 161 StGB) bezeichneten Personen. Wer sonst an einem Sonderdelikt mitwirkt, kann nur nach dem § 5 StG bestraft werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hiefür gegeben sind.
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