Unkenntnis der Schulden macht den Übernehmer nicht haftungsfrei, wenn er jene Sorgfalt außer acht läßt, welche (gemäß § 1297 ABGB) bei gewöhnlichen Fähigkeiten angewendet werden kann und darüber hinaus (gemäß § 1299 ABGB) jene besondere Sorgfalt, die gerade eine Unternehmensübernahme erfordert.
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