Neben der Schuldübernahme im Sinn des § 34 Abs 2 AktG durch welche die Personen, die vor Eintragung der Aktiengesellschaft in ihrem Namen gehandelt haben, von der Haftung frei werden, gibt es auch einen kumulativen Betritt der Aktiengesellschaft zu Verpflichtungen solcher Personen; er ist auch konkludent (§ 863 ABGB) möglich. Dabei wird im Fall einer Interessenkollision nunmehriger Vorstandsmitglieder, die schon wegen des seinerzeitigen Handelns für die nicht eingetragene Gesellschaft persönlich haften, allenfalls auf das Verhalten anderer Vorstandsmitglieder, letzten Endes auf jenes des Aufsichtsrates abgestellt werden müssen.
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