Die Ansicht, im Verfahren nach den §§ 15 ff LiegTeilG könne als Rekursgrund nur geltend gemacht werden, daß die Voraussetzungen der §§ 15 ff LiegTeilG nicht vorliegen oder daß die grundbücherliche Durchführung nicht dem Anmeldungsbogen und seinen Beilagen entspricht, ist nicht offenbar gesetzwidrig.
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