Auch bei Zwangsverwaltung eines Fruchtgenußrechtes ist der Geschäftskreis des Verwalters durch § 109 EO bestimmt. Es bleibt ihm daher überlassen, das Bestehen eines Mietvertrages festzustellen, gegebenenfalls mit den Benützern von Räumen einen Mietvertrag zu schließen oder die Räumung zu veranlassen.
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