Führt ein Beamter, der in Vollziehung der Gesetze tätig ist, mit seinem eigenen Kraftwagen bei dieser Tätigkeit einen Verkehrsunfall herbei, so ist zwar seine zivilrechtliche Deliktshaftung wegen Verschuldens gemäß § 1 AHG ausgeschlossen. Er haftet dem Beschädigten aber persönlich als Halter des Kraftwagens im Sinne der §§ 1 ff EKHG. Die Gefährdungshaftung und die Deliktshaftung bestehen in diesem Falle nebeneinander.
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