Die Unterlassung der Trennung von Fragen stellt nur dann den Nichtigkeitsgrund des § 345 Z 6 StPO her, wenn Gründe vorliegen, die diese Trennung notwendig machen. Eine solche zwingende Notwendigkeit liegt nicht vor, wenn die Geschwornen gemäß § 330 Abs 2 StPO die Möglichkeit haben, die an sie gestellte Hauptfrage nur teilweise zu bejahen und die Frage nach der Gewerbsmäßigkeit der Abtreibung zu verneinen.
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