Die Rechtswirkungen des § 8 Abs 1 PatG treten nur denjenigen Personen gegenüber ein, die zum Patentinhaber nicht in außerpatentrechtlichen Beziehungen stehen, die also nicht aus privatrechtlichen Gründen befugt sind, die Wirkungen des Patents ganz oder teilweise zum mißachten (vgl § 18 Abs 2 PatG).
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