§ 862 ABGB ist nicht eine Vorschrift zwingenden Rechts, so daß den Parteien ein größerer Spielraum für die Gestaltung ihrer Rechtsbeziehungen in bezug auf Antrag und dessen Annahme gegeben ist. Auch in dieser Hinsicht sind Handlungen und Unterlassungen unter dem Gesichtspunkte des § 863 ABGB zu werten; ein vereinbartes Formerfordernis kann nachträglich - auch stillschweigend - wieder aufgehoben werden.
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