Die Verurteilung eines Minderjährigen in zwei im Verhältnis des § 265 StPO stehenden Urteilen zu einer in summa ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe steht der Anwendung des § 14 JGG 1961 nicht entgegen, wenn der Minderjährige in dem späteren Urteil zu einer ein Jahr nicht übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt wird.
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