Nach der eindeutigen Bestimmung des § 76 KO, im Zusammenhang mit § 21 GBG 1955 kann die Anmerkung der Konkurseröffnung nur bei den Liegenschaften bzw Liegenschaftsanteilen des Gemeinschuldners und nicht bei denen der Ehegattin, wenn sie auch mit dem Gemeinschuldner in Gütergemeinschaft lebt, erfolgen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden