Die im § 145 ABGB den Eltern eingeräumten Rechte, die Rückkehr der Kinder zu erzwingen, dienen nur den Interessen der letzteren. Wenn eine Fortsetzung der elterlichen Obsorge oder Erziehung nicht mehr am Platze oder nicht mehr möglich ist, kann einem solchen Antrag nicht stattgegeben werden (zwanzigjährige Tochter, die sich selbst erhält).
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