Nur wenn alle Voraussetzungen der Z 1 bis 3 des § 14 Abs 1 JGG 1961 vorliegen, daher auch eine freiheitsentziehende Maßnahme getroffen ist, kann eine bedingte Verurteilung nach dem § 14 JGG 1961 erfolgen. Die Anordnung der Bewährungshilfe ist aber keine solche Maßnahme. Durch den § 14 JGG 1961 wird die Anwendung des Gesetzes über die bedingte Verurteilung 1949 nicht untersagt, sondern nur eine weitere Möglichkeit einer bedingten Verurteilung geschaffen.
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