Bei Bestellung eines Kurators für eine abwesende Noterbin (analog § 77 Z 2 AußStrG) handelt es sich sowohl vor als nach Beendigung der Verlassenschafthandlung um eine Pflegschaft für den abwesenden Noterben im Sinne des § 276 ABGB, wobei das Amt des Kurators, der als Erbenkurator bestellt wurde, auch nach Beendigung der Verlassenschaftsabhandlung bis zu seiner Enthebung fortdauert (vgl SZ 11/129). Die Tätigkeit des Kurators endet daher, wenn er mit der Einforderung des Pflichtteilsanspruches beauftragt wird, ohne seine frühere Enthebung erst mit dessen Erfüllung, wobei dem Abhandlungsgericht, welches seine Bestellung vorgenommen hat, als nunmehrigem Pflegschaftsgericht die weiter Überwachung obliegt (vgl GlU 12691).
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