Der aus § 1012 ABGB abgeleitete Ausschluß des § 1440 ABGB gilt nur für das Bevollmächtigungsverhältnis, nicht aber für sonstige Rechtsbeziehungen zwischen Machtgeber und Machthaber (einschränkend gegenüber SZ 34/13, SZ 26/156, EvBl 1961/41 uaE).
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