Ist ein Rechtsanwalt ungeachtet der ausgesprochenen Einstellung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft - sei es gemäß § 13 lit b DSt 1872, sei es gemäß § 17 DSt 1872 - während der Zeit der Einstellung als Rechtsanwalt tätig geworden, dann schreibt § 13 lit b DSt 1872 den Ausspruch der Streichung zwingend vor. Auch die Verwaltung fremden Vermögens gehört zur Tätigkeit des Rechtsanwaltes.
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