Unter "Überlassen" im Sinne des § 6 Abs 2 EKHG ist die Übergabe des Kraftfahrzeuges in die Gewahrsame eines anderen durch den Halter zu verstehen. Dieser Begriff bedeutet die Herstellung einer tatsächlichen Beziehung, sei es mit oder ohne Ermächtigung, das Fahrzeug in Betrieb zu nehmen. Das bloße Verbot, mit dem Fahrzeug zu fahren, schließt die Haftung des Halters nicht aus.
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