Soweit nicht mit Rücksicht auf die innerbetrieblichen Verhältnisse ausdrücklich etwas anderes angeordnet ist, gelten die Bestimmungen der StVO 1960 auch für den Verkehr mit Fahrzeugen innerhalb von Betrieben.
…Gemäß § 1 Abs 2 StVO gilt dieses Bundesgesetz für Straßen ohne öffentlichen Verkehr insoweit, als andere Rechtsvorschriften oder die Straßenerhalter nichts anderes bestimmen (vgl RS0054366; 2 Ob 64/95). Eine Straße ohne öffentlichen Verkehr liegt vor, wenn sich der Verfügungsberechtigte die individuelle Zulassung bestimmter Personen zum Fahrzeug- und/oder Fußgängerverkehr…
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