Wenn der Erblasser auf Befragen angibt, bereits ein Testament gemacht zu haben, und dessen ihm bekanntgegebenen Inhalt als seinem Willen entsprechend vor Zeugen bestätigt, wobei die für ein mündliches Testament geforderte Form eingehalten erscheint, kann wohl nicht gesagt werden, eine Aufrechterhaltung des Testamentes sei wegen Verstoßes gegen die Bestimmung des § 565 ABGB ausgeschlossen.
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