Vertragsergänzung: Sie hat nach der Übung des redlichen Verkehrs immer dann stattzufinden, wenn nicht eindeutig feststeht, was die Parteien in den im Vertrag nicht ausdrücklich vorgesehen Fällen gewollt hätten (SZ 26/194; siehe auch Gschnitzer in Klang 2. Auflage IV S 408/409 zu § 914 ABGB).
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