Die Erhebung einer Nichtigkeitsklage gegen ein Urteil, durch das der aus einem bücherlich einverleibten Veräußerungsverbot Berechtigte zur Zustimmung zu einer Exekutionsführung auf die Liegenschaft verhalten wird, ist kein Aufschiebungsgrund nach § 42 Abs 1 Z 1 EO, wenn sich die Exekution auf andere Exekutionstitel stützt.
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