Es kann keineswegs angenommen werden, daß einem arbeitleistenden Gesellschafter unter allen Umständen mindestens der entsprechende kollektivvertragliche Lohn zukommen müsse; denn auch der arbeitende Gesellschafter ist Unternehmer und trägt daher auch die Betriebsgefahr (Wahle in Klang 2. Auflage V S 621 zu § 1193 ABGB).
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