Die Unterbrechung eines Zivilprozesses durch Konkurseröffnung wird nur durch die Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens nach den § 164 ff ZPO nicht aber dadurch beseitigt, daß der Masseverwalter erklärt, er nehme den streitigen Gegenstand nicht für die Masse in Anspruch und gebe ihn an den Gemeinschuldner frei.
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