Das dem Staatsanwalt gemäß dem § 47 Abs 1 JGG 1961 zustehende Berufungsrecht gestattet die Bekämpfung des Ausmaßes der Rahmenstrafe sowohl in Ansehung ihrer Obergrenze wie Untergrenze, unabhängig davon, auf welche der beiden Bedingungen dieser Gesetzesstelle es sich gründet.
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