Über Beschwerden im Verfahren wegen bedingter Entlassung eines von einem Jugendschöffengericht verurteilten Täters (bzw über den Widerruf einer solchen), entscheidet das OLG in einer Versammlung von drei Richtern, da es sich um keine Erziehungsmaßnahme nach dem § 2 JGG 1961 handelt.
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