Eine zu einer Verurteilung nach § 411 StG führende Mißhandlung eines vierjährigen Kindes und eine zu einer Verurteilung nach § 2 USchG führende gröbliche Vernachlässigung der Pflege dieses Kindes ist gleichbedeutend mit einer gänzlichen Vernachlässigung im Sinne des § 177 ABGB (siehe dagegen SZ 28/55).
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