Die Verdoppelung des ortsüblichen Preises in drei Jahren zwischen dem Zeitpunkt der Einräumung des Optionsrechtes und der Ausübung der Option durch den Berechtigten ist eine wesentliche, auch bei der derzeitigen Entwicklung des Lohngefüges und Preisgefüges besonders aus dem Rahmen dieser Entwicklung fallende Wertsteigerung. Sie rechtfertigt, weil sie von keinem der Vertragsteile vorgesehen werden konnte, die Weigerung des Gegenkontrahenten, den Vertrag zuzuhalten.
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