Die disziplinäre Ahndung von vor dem 01.01.1962 begangenen Vergehen und Übertretungen nach § 14 JGG 1949 bleibt durch das Inkrafttreten des JGG 1961 unberührt. Das Zusammentreffen mit einem Verbrechen ist hierauf gleichfalls ohne Einfluß. Die gerichtliche Aburteilung solcher Vergehen und Übertretungen ist mit dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Z 9 lit b StPO behaftet (vgl SSt XXIV/81).
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