Zum Tatbestand des Vergehens nach dem § 51 FinStrG ist in objektiver Hinsicht erforderlich, daß der Begünstigte tatsächlich ein gerichtlich strafbares Finanzvergehen begangen hat. Der bloße Verdacht oder die Einleitung eines Strafverfahrens allein genügt nicht. Dolus eventualis genügt.
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