Die auf die Bestimmung des § 14 Abs 1 JGG 1961 gestützte Verweigerung der Gewährung des bedingten Strafnachlasses kann ebensowenig wie die Verweigerung des bedingten Strafnachlasses nach dem Gesetz über die bedingte Verurteilung 1949 mit Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft werden.
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