Bei Entscheidungen über die Berufswahl nach § 148 ABGB ist das Judikat 60 neu nicht anwendbar; nur dann, wenn in einer Entscheidung über den Unterhalt die Frage der Berufswahl als Vorfrage erörtert wird, ist der Revisionsrekurs ausgeschlossen (gegenteilig: 6 Ob 72/62 !).
Rückverweise
Keine Verweise gefunden