Auch ein Geschäftsführer einer GesmbH kann einen Vertrag im eigenen Namen schließen; die Frage der stillschweigenden Bevollmächtigung des Geschäftsführers durch die GesmbH im Sinne des § 1029 ABGB könnte erst dann gestellt werden, wenn der Geschäftsführer nicht im eigenen Namen, sondern im Namen der Gesellschaft mbH abgeschlossen hätte ( 2 Ob 174/54 ).
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