Kam die Umwandlung einer GesmbH. in eine oHG nicht rechtswirksam zustande und trat die GesmbH in Liquidation,so stellt die tatsächliche Übernahme der GesmbH durch deren Geschäftsführer mit allen AKtiven und Passiven und deren Weiterführung als oHG nur den äußeren Tatbestand einer Geschäftsübernahme dar, der für den Eintritt der Rechtsfolgen nach § 1409 ABGB nicht genügt. Die Haftung der Gesellscahfter der oHG für die Schulden der GesmbH ist in einem solchen Fall nach § 302 ABGB zu beurteilen.
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